Millipore Sigma Vibrant Logo
 
 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 1.01 vom 01/2014

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVB") gelten für alle durch den Kunden ("Käufer") bestellten und durch Merck Chemicals and Life Science GesmbH ("Merck") erbrachten Lieferungen und Leistungen. Ziffern 1 bis 11 umfassen und gelten grundsätzlich für alle Produkte und Dienstleistungen, Ziffer 12 enthält spezielle Regelungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

1.2 Andere entgegenstehende oder von den nachfolgenden Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn Merck ihnen in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht und die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.3 Durch eine oder mehrere der im Folgenden genannten Handlungen erkennt der Käufer die uneingeschränkte Geltung dieser AVB an: (i) seine schriftliche Zustimmung zu diesen AVB; (ii) die Erteilung eines Auftrags über von diesen AVB umfasste Produkte und/oder Dienstleistungen; (iii) die Annahme von durch diese AVB umfasste Lieferungen oder Leistungen; (iv) die Zahlung für erworbene Produkte oder in Anspruch genommene Dienstleistungen; (v) alle sonstigen Handlungen oder Bekundungen der Zustimmung zu diesen AVB.

1.4 Diese AVB gelten nur im Verhältnis zu gewerblichen Kunden und im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

1.5 Diese AVB gelten für alle (auch zukünftigen) Geschäfte zwischen Merck und dem Käufer in ihrer  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses  jeweils  gültigen  Fassung,  auch  wenn  ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.6 Außerdem ist Merck berechtigt, Änderungen der geltenden AVB vorzunehmen, die Merck dem Käufer vorab (einschließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Käufer ihnen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von Merck freibleibend.

2.2 Ein verbindlicher Kaufvertrag über den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen kommt nur zustande, wenn (i) ein Angebot seitens Merck ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen ist und vom Käufer angenommen wird, oder (ii) Merck einen durch den Käufer (schriftlich oder mündlich) erteilten Auftrag schriftlich bestätigt. Die von Merck im verbindlichen Angebot oder im Bestätigungsschreiben gemachten Angaben bezüglich des Vertragsverhältnisses und des Lieferumfangs sind rechtsverbindlich.

2.3 Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, führen wir etwaige Beratung des Käufers vor Auftragserteilung ausschließlich unverbindlich durch. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Angaben zu Mustern und Proben. Es obliegt dem Käufer, sich davon zu überzeugen, dass die Ware für seine Zwecke geeignet ist. Falls vom Käufer gewünscht, kann Merck, sofern dies ohne größeren Aufwand seitens Merck möglich ist, dem Käufer technische Unterstützung, Beratung oder Informationen zur Verfügung stellen; es gilt jedoch als ausdrücklich vereinbart, dass Merck hierzu nicht verpflichtet ist. Im Falle, dass Merck dem Käufer  technische  Unterstützung/Beratung  und/oder  Informationen  zukommen  lässt, gelten die Bestimmungen bezüglich Haftungsbeschränkung bzw. Haftungsausschluss dieser AVB entsprechend.

3. Lieferung, Rücknahme

3.1 Die  vertragliche  Verpflichtung  von  Merck  zur  Lieferung  der  Ware  (nachstehend  auch "bestellte Ware") steht unter dem Vorbehalt der einwandfreien und termingerechten Selbstbelieferung von Merck. Dieser Vorbehalt gilt nur, sofern Merck die Nicht-Lieferung nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere bei Vorliegen einer entsprechenden Auftragserteilung an seine Lieferanten. Im Falle einer Leistungsverhinderung aufgrund fehlerhafter oder verzögerter Selbstbelieferung (i) wird Merck den Käufer unverzüglich hiervon in  Kenntnis  setzen,  und  (ii)  ist Merck berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei dem Käufer alle diesbezüglich bereits getätigten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben von Merck in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Lieferzeiten unverbindlich. Wo verbindliche Liefertermine vereinbart wurden, ist Merck nur insoweit zu deren Einhaltung verpflichtet, als der Käufer unverzüglich seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der Leistung vereinbarter Zahlungen und gegebenenfalls der Stellung vereinbarter Sicherheiten, nachkommt. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, so ist Merck berechtigt, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.3 Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab dem jeweiligen Lager von Merck auf Rechnung und Gefahr des Käufers.  Merck  ist  berechtigt,  nach  seiner  Wahl  den  Spediteur,  das  Fuhrunternehmen sowie  das  Transportmittel  zu  bestimmen.  Ebenso  behält  Merck  sich  vor,  die Verpackungsart   zu   wählen.   Teillieferungen   sind   statthaft   und   können   von   Merck unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs des Liefergutes geht mit Versand ab Lager von Merck auf den Käufer über; dies gilt auch für den Fall, dass die Ware frachtfrei versandt wird.

3.4 Mit Versand der bestellten Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Merck ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen. Der Untergang oder die Beschädigung des Liefergutes nach Gefahrenübergang auf den Käufer entbindet diesen nicht von seiner Verpflichtung zur vollen Begleichung des Kaufpreises. Verzögert sich der Versand der bestellten Ware durch Umstände, die der Käufer zu verantworten hat (einschließlich Annahmeverzug oder -verweigerung) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bestellten Ware (auch sofern noch bei Merck eingelagert) ab dem Zeitpunkt des Verzugs auf den Käufer über. Jedwede Merck durch solchen Verzug entstehenden Kosten (insbesondere Lager- und Lagerungskosten) trägt ausschließlich der Käufer. Geht die bestellte Ware während des Annahmeverzuges des Käufers zufällig unter, wird Merck von der Leistungsverpflichtung frei. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers bleibt jedoch in voller Höhe bestehen.

3.5 Unbeschadet  sonstiger vertraglicher  oder  gesetzlicher  Kündigungsrechte  ist  der  Käufer nicht berechtigt, verbindliche Bestellungen zu stornieren oder bereits abgenommene Ware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Merck zurückzusenden, wobei solche Retouren mit einer Rücknahmegebühr verbunden sind. Produkte, für die behördliche Auflagen gelten (z.B. seitens der Europäischen Arzneimittelagentur oder der FDA) oder die bestimmten Verarbeitungsvorschriften unterliegen (wie z.B. cGMP), sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Stornierung oder Rücksendung ausgeschlossen.

3.6 Merck ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn sich ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist, insbesondere im Falle (i) eines Wechselprotests oder Scheckprotests gegen den Käufer, (ii) einer Zahlungseinstellung seitens des Käufers, (iii) einer erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Käufer oder eines von ihm geleisteten Offenbarungseids, auch wenn dies nicht in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Merck und dem Käufer steht, (iv) dass nach Vertragsschluss offenbar wird, dass der Käufer unzutreffende Angaben in Bezug auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Falschangaben von erheblicher Bedeutung sind.

3.7 Jede Rücksendung von Waren muss, unabhängig vom Grund der Rücksendung, vorab mit Merck abgestimmt werden. Der Rücksendung muss in jedem Falle ein Rücksende- Autorisierungsformular von Merck beigefügt sein. Merck behält sich das Recht vor, anstelle einer Rücksendung die Entsorgung der Waren zu verlangen. Das Eigentum an vom Käufer bereits erworbenen rückübersendeten Waren geht bei der Ankunft auf dem Gelände von Merck wieder auf Merck über. Die Rücksendung hat in der Originalverpackung zu erfolgen, die Produkte müssen mit dem ursprünglichen Warenetikett von Merck versehen und bezüglich  ihrer  Form  und  ihres  Inhalts  unverändert  sein.  Bei  Produkten,  für  die  dies relevant ist, wird der Käufer Merck die zwischenzeitlichen Temperaturen der Produkte sowie weitere wichtige Informationen über die Lagerungsbedingungen zukommen lassen; weiterhin verpflichtet sich der Käufer, die Produkte mit ausreichenden Kühlmitteln zu verpacken, um die erforderliche Temperatur während des Transports zu gewährleisten.

3.8 Merck  behält  sich  vor,  bestimmte Produkte  als  Sonderanfertigungen  (custom-made  to order – "CMO-Produkte") zu deklarieren. Vor Herstellungsbeginn eines CMO-Produktes wird der Käufer Merck die Produktmerkmale nennen, und Merck und der Käufer werden gemeinsam die entsprechenden Test- und Herstellungsverfahren festlegen. Der entsprechende Auftrag des Käufers enthält genaue Angaben über das jeweilige CMO- Produkt sowie einen Lieferplan für Vorbehaltsprodukte. Der Käufer ist, unabhängig von dessen Umfang, verpflichtet, das gesamte Kontingent des entsprechenden CMO-Produktes abzunehmen. Aufträge über CMO-Produkte sind nicht stornierbar.

4. Preise, Steuern, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1 Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, gilt für die bestellten Produkte der jeweils am Tage der Lieferung gültige Preis.

4.2 Sofern seitens Merck in Auftragsbestätigung und/oder Angebot nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in EUR.

4.3 Zusätzlich zu dem im Angebot oder auf der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis, trägt der Käufer auch alle Steuern, Zölle oder sonstigen Gebühren oder Abgaben, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss von staatlichen oder quasi-staatlichen Institutionen erhoben werden. Ebenso wird der Käufer Merck alle von Merck im Voraus bezahlten Steuern oder Abgaben in voller Höhe rückerstatten.

4.4 Sofern seitens Merck in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge auf das von Merck genannte Bankkonto zu überweisen. Zahlungen per Kreditkarte bedürfen der  vorherigen  Zustimmung durch Merck  und  dürfen  ein Gesamtauftragsvolumen von EUR 10.000 (Euro zehntausend) nicht überschreiten; bei einer Zahlung per Kreditkarte wird der zur Zahlung fällige Betrag dem Konto des Käufers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung belastet.

4.5 Falls Merck und der Käufer eine Zahlung mittels SEPA (Core oder B2B) Lastschriftverfahren vereinbart haben, gilt Folgendes: Die Vorabankündigung erfolgt in der Rechnung. Die Vorlaufzeit der Vorabankündigung von 14 Tagen vor Belastung durch die SEPA Lastschrift entfällt. Die Abbuchung des Rechnungsbetrages erfolgt zu dem in der Vorabankündigung angegebenen Fälligkeitsdatum.

4.6 Im Falle eines Zahlungsverzugs aufseiten des Käufers behält sich Merck, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, die folgenden Rechte vor: (i) Merck ist berechtigt, auf alle fälligen und durch den Käufer nicht zum Fälligkeitszeitpunkt abgegoltenen Beträge Verzugszinsen in Höhe des rechtlich zulässigen Höchstprozentsatzes, mindestens jedoch 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für den Zeitraum bis zur vollständigen Begleichung des ausstehenden Betrages zu erheben, (ii) Merck ist berechtigt, den Auftrag zu stornieren und weitere ausstehende Lieferungen an den Käufer auszusetzen.

4.7 Jedwedes Recht des Käufers auf Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit seinerseits bestehenden Gegenansprüchen, etwa resultierend aus Preis- oder Rechnungsbeschwerden,  ist  ausdrücklich  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  die Gegenansprüche sind unbestritten oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor.

4.8 Liegt ein Sachverhalt vor, der Merck zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so werden sämtliche Forderungen von Merck gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sofort zur Zahlung fällig.

5. Weitere Verpflichtungen des Käufers

5.1 Der  Käufer  anerkennt  und  versteht  die  mit  Gebrauch  und  Verwendung  bestimmter Produkte verbundenen Gefahren und Risiken; ebenso anerkennt er die Verantwortung, alle mit den fraglichen Produkten in Berührung kommenden Personen zu warnen und zu schützen.

5.2 Darüber  hinaus  ist  der  Käufer  verpflichtet,  Merck  unverzüglich  über  alle  zusätzlich  in Zusammenhang mit Produkten auftretenden Gefahren zu informieren.

5.3 Es obliegt zu jeder Zeit ausschließlich dem Käufer: (i) die für die durch ihn geplante Verwendung eines Produkts in Zusammenhang mit geistigem Eigentum erforderlichen Genehmigungen einzuholen, (ii) die Einhaltung und Erfüllung aller gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Handelsbräuche sicherzustellen, (iii) vor Verwendung der von Merck erworbenen Produkte alle erforderlichen Tests und Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Eignungsprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung, (iv) im Falle einer Weiterveräußerung der Produkte durch den Käufer die Einhaltung und Erfüllung aller diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

5.4 Der Käufer hält Merck, mit Merck verbundene Unternehmen und alle Gesellschaften, in denen   Merck   eine   mehrheitliche   Kontrolle   ausübt,   sowie   alle   Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Repräsentanten schad- und klaglos in Bezug auf jegliche Forderungen, Schäden, Verluste, Auslagen oder Kosten (einschließlich Anwaltskosten), die in Zusammenhang mit der Verwendung oder der Weiterveräußerung der Produkte durch den Käufer entstehen, aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser AVB herrühren, oder auf ein Versäumnis, eine Fahrlässigkeit oder ein Fehlverhalten des Käufers zurückzuführen sind.

6. Gewährleistung / Mängelansprüche

6.1 Im Hinblick auf jedwede von Merck gelieferten Produkte vereinbaren die Parteien die im Folgenden genannte Art und Beschaffenheit sowie den Umfang der von Merck übernommenen Gewährleistungen/Mängelansprüche:

6.1.1 Die von Merck gelieferten Produkte entsprechen den jeweiligen Spezifikationen, wie sie im (elektronischen oder sonstigen) Katalog von Merck veröffentlicht oder in den Produkten beigefügten Zertifikaten oder auf dem Etikett abgedruckt sind. Bei etwaigen  Abweichungen  zwischen  den  im  Katalog  und  auf  dem  Etikett abgedruckten Spezifikationen, sind die Angaben auf dem Etikett maßgeblich. Vorbehalten  seitens  Merck  bleiben  (i)  handelsübliche  Abweichungen  und  (ii) andere geringfügige Abweichungen, die die spezifikationsgemäß vorgesehene Verwendbarkeit des Produkts nicht beeinträchtigen.

6.1.2 Die Spezifikationen beziehen sich nur auf die genannten Stoffe und Werte sowie auf die Angabe von Pharmakopoe-Daten und E-Nummern. Aussagen hinsichtlich einer zweckgebundenen Eignung haben nur Gültigkeit, sofern sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurden.

6.1.3 Auf  von  Merck  durchgeführten  Prüfverfahren  basierende  Daten  und  Angaben dürfen nur mit aus denselben Prüfverfahren gewonnenen Resultaten verglichen werden. Die z.B. im Katalog oder in Produktbeschreibungen enthaltenen allgemeinen Stoffdaten der Produkte dienen lediglich der Information und stellen keine  verbindlichen  Produktspezifikationen  dar.  Für  die  Richtigkeit  der angegebenen Produktdaten übernimmt Merck keine Haftung.

6.1.4 Merck übernimmt keine Gewähr im Hinblick auf die Verwendung der gelieferten Produkte in pharmazeutischen, kosmetischen oder Lebensmittelzubereitungen, es sei denn, die diesbezügliche Verwendbarkeit eines Produktes wurde eigens und ausdrücklich von Merck schriftlich oder in Textform bestätigt. Merck übernimmt keine Gewähr bzgl. der Marktgängigkeit und/oder einer bestimmten zweckgebundenen Eignung der Produkte.

6.1.5 Sofern in den Produktdaten oder der Produktdokumentation nicht ausdrücklich angegeben, wurden die Produkte von Merck nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit getestet.

6.1.6 Kein Vertreter (außer organschaftliche, im Firmenbuch eingetragene und mit einsprechender Zeichnungsbefugnis ausgestattete Vertreter), Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfe ist berechtigt, die in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen geltenden Standard-Beschaffenheitsangaben zu ändern oder zu erweitern, oder bzgl. der Produkte andere als in den entsprechenden veröffentlichten Spezifikationen von Merck vorgesehenen Beschaffenheitsangaben zuzusichern; andere als von Merck selbst getätigte Beschaffenheitsangaben sind nicht  Bestandteil  dieser  Vereinbarung  und  der  Käufer  wird  sich  nicht  auf  sie berufen.

6.2 Die Gewährleistung seitens Merck ist ausgeschlossen:

6.2.1 wenn die Produkte nicht gemäß den schriftlichen, von Merck dem Käufer überlassenen oder sonst wie zur Verfügung gestellten Instruktionen, Spezifikationen, Gebrauchsanweisungen oder -bedingungen, insbesondere in Produktdaten, Produktinformationen, Informationen über Nutzungsbegrenzung oder im Etikett in Bezug genommenen Bedingungen von Merck installiert, verwendet oder instandgehalten werden;

6.2.2 wenn Produkte, die laut ihrer ausgewiesenen Spezifikation ausschließlich für Forschungszwecke  bestimmt  sind,  anderen  Verwendungszwecken  zugeführt werden; dies umfasst insbesondere die Verwendung für nicht-autorisierte kommerzielle Zwecke, die Verwendung in Zusammenhang mit In-vitro-Diagnostik, eine Ex-vivo- oder In-vivo-Verwendung zu therapeutischen Zwecken sowie jegliche Verabreichung oder sonstige Anwendung an Mensch oder Tier;

6.2.3 im Falle einer Installation, Reparatur, Änderung, Upgrade, Wartung oder  sonstigen Dienstleistung durch eine dritte, nicht von Merck autorisierte Person;

6.2.4 im   Falle   von   normaler  Abnutzung/Verschleiß   sowie   nicht  ordnungsgemäßer Wartung oder Lagerung der Produkte;

6.2.5 wenn Produkte über die in den entsprechend veröffentlichten Spezifikationen oder Labelvorschriften ausgewiesene Ablauf- oder Haltbarkeitsdauer hinaus verwendet werden.

6.3 Die Parteien vereinbaren die folgenden Kontroll- und Prüfpflichten aufseiten des Käufers:

6.3.1 Der  Käufer  wird  die  gelieferten  Produkte  unverzüglich  nach  Erhalt  prüfen  und Merck unmittelbar schriftlich oder in Textform über offensichtliche Mängel oder fehlende Ware in Kenntnis setzen. Produktmängel, die trotz unverzüglicher Überprüfung  durch  den  Käufer  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  erkennbar werden, wird der Käufer Merck unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich oder in Textform mitteilen.

6.3.2 An Spediteure oder sonstige Dritte gerichtete Mitteilungen stellen keine ordnungsgemäße Benachrichtigung von Merck dar und gelten daher als nicht erfolgt.

6.3.3 Zeigt   der   Käufer   Merck   Eigenschaftsabweichungen   in   Bezug   auf   potentiell gefährliche Produkte an, so hat Merck das Recht, die in Frage stehenden Produkte auf dem Betriebsgelände des Käufers zu begutachten. Eine weitere mögliche Vorgehensweise  ist die Beauftragung eines Dritt-Labors mit der Analyse des in Frage stehenden Produktes. Das gewählte Dritt-Labor muss die Zustimmung beider Parteien finden und in der Lage sein, die Analyse zeitnah vorzunehmen. Werden die abweichenden Eigenschaften des Produkts durch die Analyse bestätigt, so trägt Merck hierfür die Kosten; werden die abweichenden Eigenschaften des Produkts durch die Analyse nicht bestätigt, so trägt der Käufer die Kosten.

6.3.4 Merck übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Reklamationen des Käufers, die den Bestimmungen dieser Ziffer 6.3 nicht entsprechen.

6.4 Dem  Käufer  stehen  im  Hinblick  auf  erworbene  Produkte  lediglich  die  nachfolgenden Rechte zu, vorausgesetzt, er hat den Mangel in Übereinstimmung mit Ziffer 6.3 gerügt und es ist keine Verjährung i.S.d. Ziffer 6.5 eingetreten:

6.4.1 Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, wird Merck Nacherfüllung durch Beheben des aufgetretenen Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine bestimmte Form der Nacherfüllung zu verlangen.

6.4.2 Ist noch keine (ganz oder teilweise) Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer erfolgt, kann Merck die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des zu diesem Zeitpunkt fälligen Kaufpreises bezahlt.

6.4.3 Sofern sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens Merck als fehlgeschlagen.

6.4.4 Nur im Falle, dass (i) Merck die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, (ii) die Nacherfüllung fehlschlägt oder (iii) eine angemessene, seitens des Käufers gesetzte Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten wurde, ist der Käufer berechtigt (a) vom Vertrag zurückzutreten oder (b) den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 7 steht es dem Käufer darüber hinaus zu, anstelle der Nacherfüllung eine Entschädigung zu verlangen.

6.5 Sofern der Mangel nicht von Merck vorsätzlich verschuldet ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist verkürzt sich (i) wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde und geltendem Recht entspricht, oder (ii) die Ablauf- oder Haltbarkeitsdauer des zu liefernden Produkts laut der Spezifikationen bzw. Labelvorschriften weniger als 12 Monate beträgt.

7. Beschränkung der Haftung von Merck

7.1 Merck  haftet  nicht  für  Schäden,  die  nicht  aus  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

7.2 Schadenersatzansprüche gegen Merck sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen:

7.2.1 Merck haftet nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  eines  oder  mehrerer  ihrer  gesetzlichen  Vertreter,  Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.2.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadenersatzanspruches des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

7.2.3 Merck  haftet  nicht  für  nur  leicht  fahrlässig  verschuldeten  Schäden  (auch  bei Lieferverzuges), sofern es sich dabei nicht um eine Körperverletzung handelt.

7.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz.

8. Höhere Gewalt / Force majeure

8.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist (höhere Gewalt). Das Gleiche gilt für durch höhere Gewalt bedingte Nichterfüllung seitens der Lieferanten. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrags gelten insbesondere: (a) (drohender) Krieg oder Bürgerkrieg, (b) Feuer, (c) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., (d) allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften oder Materialien, (e) Beschränkungen des Energieverbrauchs, (f) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Embargos, Export- und Importbeschränkungen auf Lieferung oder Versand, (g) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend), (h) Unfälle, (i) Beschlagnahme, (j) Produktionsstörungen, die außerhalb der der Vertragspartei zuzurechnenden Kontrolle liegen.

8.2 Höhere Gewalt kann nicht als Grund für Zahlungsverzug geltend gemacht werden.

8.3 Ist  eine  der  Vertragsparteien  von  einem  (oder  mehreren)  der  unter  8.1.  genannten Ereignisse betroffen, so wird sie die andere Vertragspartei unter Angabe des jeweiligen Ereignisses, der voraussichtlichen Dauer sowie diesbezüglich getroffener Maßnahmen unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.

8.4 Keine  der  Vertragsparteien  ist  verpflichtet,  der  Aufforderung,  einen  Streik  oder  eine andere Form des Arbeitskampfs zu beenden, nachzukommen.

8.5 Im Falle von Lieferverzug oder Produktionsverzögerungen, die auf Wunsch des Käufers erfolgen oder ihm zuzurechnen sind, ist Merck berechtigt, dem Käufer die gefertigten Produkte   sowie   die   bis   zum   Eintritt   der   Verzögerung   entstandenen   Kosten   und Nebenkosen in Rechnung zu stellen.

8.6 Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 8.1 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Kündigung oder Kündigung in Textform zu kündigen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Jede von Merck gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bezüglich dieses Eigentumsvorbehaltes gilt das Folgende:

9.1.1 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an der Ware auf den Käufer übergeht, wird der Käufer jede von Merck gelieferte Ware als Treuhänder und Verwahrer vorhalten und die Waren als im Eigentum von Merck stehend gekennzeichnet und getrennt von eigenen Produkten oder Produkten Dritter sachgemäß lagern, schützen und versichern (wobei die Versicherungssumme den an Merck zu zahlenden Kaufpreis der Ware nicht unterschreiten darf).

9.1.2 Im Falle einer nicht eindeutigen Identifizierbarkeit eines Produktes gelten alle Produkte gleicher Spezifikation, sofern nicht eindeutig anders gekennzeichnet, als Merck zugeordnet. Um eine bessere Zuordenbarkeit von Produkten zu gewährleisten, verpflichtet sich der Käufer, keinerlei an den Produkten befindliche Erkennungszeichen, einschließlich Warenzeichen, zu entfernen oder deren Entfernung zu gestatten.

9.1.3 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an der Ware auf den Käufer übergeht, ist Merck im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Käufers, insbesondere seiner Verpflichtung  zur  fristgerechten  Zahlung,  berechtigt, jederzeit  die Rücklieferung der Waren zu verlangen. Sollte der Käufer einer Aufforderung zur Rücklieferung nicht nachkommen, ist Merck berechtigt, den Betrieb des Käufers oder denjenigen eines Dritten, in dem die Waren gelagert sind, zu betreten und die Ware zurückzuholen.

9.1.4 Im Falle einer Pfändung beim Käufer ist Merck sofort und unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Merck gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt, zu unterrichten.

9.2 Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet und unterliegt den folgenden Maßgaben:

9.2.1 Keinesfalls  darf  die  Ware  im  Rahmen  des  regelmäßigen  Geschäftsverkehrs  zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

9.2.2 Im  Falle  des  Verkaufs  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr  tritt  der  gezahlte Kaufpreis an die Stelle des Produkts. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Merck ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, sofern er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Merck nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere ein  Kreditinstitut, unzulässig. Merck ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers herauszuverlangen und zu prüfen sowie dessen Abnehmer über die Abtretung zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung der Forderungen an Merck seinem Abnehmer im Falle von Zahlungsverzug gegenüber Merck nachweislich mitzuteilen.

9.2.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, so tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern an Merck ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Merck dem Käufer für die veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

9.3 Jegliche Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer vor Eigentumsübergang wird stets für Merck vorgenommen (ohne, dass insoweit Ansprüche des Käufers gegenüber Merck entstehen). Wird die Ware mit anderen, Merck nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Merck das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.4 Wird   die   Ware   mit   anderen,   Merck   nicht   gehörenden   Gegenständen   untrennbar vermischt,  so  erwirbt  Merck  das  Miteigentum  an der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Merck  anteilmäßig  Miteigentum  überträgt.  Der  Käufer  verwahrt  das  so  entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Merck.

9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, so  ist  der  Käufer  berechtigt,  von  Merck  insoweit  die  Freigabe  von  Sicherheiten  zu verlangen, als eine Überschreitung in oben genannter Höhe vorliegt.

9.6 Die Geltendmachung der Rechte von Merck aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von Merck gegenüber dem Käufer angerechnet. Keine der in dieser Ziffer 9 genannten Bestimmungen soll eine Abänderung der Regelungen zum Gefahrübergang in Bezug auf die Beschädigung oder den Verlust der Ware gemäß Ziffer 3 bewirken.

9.7 Merck ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die unter Eigentumsvorbehalt von Merck stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur insoweit, als Merck sein Einverständnis hierzu ausdrücklich schriftlich oder in Textform erklärt hat.

10. Compliance-Bestimmungen

10.1 Exportkontrollen und Embargos
Es  ist  dem  Käufer  bekannt,  dass  alle  unter  die  Bestimmungen  dieser  AVB  fallenden Produkte den Exportkontrollbestimmungen (insbesondere einschließlich etwaig geltender Embargo- oder Wirtschaftssanktionen) des jeweiligen Ausfuhrlandes sowie gegebenenfalls der USA unterliegen. Dem Käufer ist weiterhin bekannt, dass es ihm, je nach Art des Produktes, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Endverbrauch und den am Geschäftsabschluss beteiligten Parteien obliegt, für den Weitertransport oder die Wiederausfuhr des von Merck oder dessen Erfüllungsgehilfen laut seinem Auftrag ausgeführten  Produktes  oder  die  weitere  Verbringung  einer  weiterverarbeiteten  Form eines solchen Produktes entsprechend den o.g. Bestimmungen eine Ausfuhrlizenz bzw. - genehmigung zu beantragen und zu erhalten.

Im Falle einer Wiederausfuhr des Produkts durch den Käufer, trägt dieser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Klassifizierung des Produkts gemäß den Exportbestimmungen sowie die Beschaffung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen. Um den Käufer im Rahmen der Erstellung seiner Rechnung bei der Bestimmung der korrekten Export-Klassifizierung sowie der potenziellen Anwendbarkeit der Exportkontrollgesetze der USA zu unterstützen, wird Merck, ohne hierzu verpflichtet zu sein und ohne Übernahme einer Gewähr, dem Käufer Folgendes zur Verfügung stellen: (i) die nach Mercks Ermessen korrekte Klassifizierung des zu versendenden Produkts laut hiesigen sowie US-amerikanischen Gesetzen, (ii) eine Herkunftserklärung. Der Käufer stellt Merck von jedweden Haftungsansprüchen und Kosten frei, die Merck oder mit ihm verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit einer wissentlichen oder unwissentlichen  Verletzung  von  Aus-  oder  Einfuhrbestimmungen,  behördlichen Regelungen sowie Bestimmungen aus Sonderabkommen unter den jeweils geltenden Rechtsordnungen, entstehen.

10.2 Pharmazeutika, Kosmetikartikel, Lebensmittel
Bei der Herstellung von pharmazeutischen Produkten, kosmetischen Produkten sowie Lebensmittelzubereitungen  liegt  die  alleinige  Verantwortung  für  die  Einhaltung  der üblichen medizinischen Standards, der Grundsätze und Leitlinien über die gute Herstellungspraxis, sowie anwendbarer gesetzlicher und sonstiger Bestimmungen beim Käufer.

10.3 (Entsorgung von) Elektroschrott (elektrische und elektronische Altgeräte)
Beabsichtigt der Käufer, elektronische Geräte von Merck zu erwerben, so gilt das Folgende: Die  fachgerechte  und  ordnungsgemäße  Entsorgung  von  Altgeräten,  die  nach  dem 12. August   2005   unter   der   Handelsmarke   Merck   in   den   Vertrieb   gebracht   oder weiterverkauft wurden, obliegt Merck. Zu diesem Zwecke wird Merck oder ein Dritter namens  und  im  Auftrag  von  Merck  die  Altgeräte  abholen  und  diese,  je  nach  ihrem Zustand, der Wiederverwertung, Überholung oder Entsorgung zuführen. Allgemeine Informationen zur Entsorgung finden Sie unter www.merckmillipore.com/weee. Für spezifische  Fragen  wenden  Sie  sich  bitte  an  folgende  Email-Adresse weee@merckgroup.com oder Telefonnummer 0820 87 44 64. Im Übrigen wird der Käufer sämtliche Kosten tragen und alle Handlungen vornehmen, die im Hinblick auf die umweltgerechte Behandlung und Entsorgung von Altgeräten/Schrott sowie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, einschließlich etwaiger Sonderbestimmungen  über  die  Behandlung  und  Entsorgung  von  Elektroschrott, erforderlich sind.

10.4 REACH-Verordnung
Beabsichtigt der Käufer, chemische Erzeugnisse von Merck zu erwerben, so gilt das Folgende: Dem Käufer sind die Bestimmungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bekannt und er verpflichtet sich, diese sämtlich zu befolgen. Der Käufer wird Merck alle Aufwendungen erstatten, die Merck dadurch entstehen, dass der Käufer Merck eine Verwendung gemäß Art. 37.2 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bekannt gibt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder  gemäß  REACH-Verordnung  eine  andere  Verpflichtung  auslöst.  Merck  übernimmt keine Haftung für etwaige Lieferverzögerungen, die in diesem Zusammenhang entstehen. Sofern Merck aus Umwelt- oder Gesundheitsschutzgründen die vom Käufer bekanntgegebene  Verwendung  nicht  als  identifizierte  Verwendung  einbeziehen  sollte, kann Merck vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Käufer teilt Merck mit, dass er die bekanntgegebene Verwendung nicht länger beabsichtigt.

10.5 Datenschutz
Zum Zwecke der Bearbeitung von durch den Käufer übermittelten Aufträgen, Anfragen, Reklamationen und Reparaturen sowie zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer wird Merck von diesem personenbezogene Daten (in der Hauptsache Name und Geschäftsanschrift von Kontaktpersonen aufseiten des Käufers) erheben, verarbeiten und nutzen. Ein Teil der Verarbeitung dieser Daten wird namens und im Auftrag von Merck durch die Merck KGaA in Deutschland, durch mit Merck verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister übernommen. Der Sitz   dieser Unternehmen kann sich weltweit befinden, auch in Gebieten außerhalb der Europäischen Union wie z.B. den USA. Bei allen Übermittlungen personenbezogener Daten wird Merck die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherstellen. Falls gesetzliche Bestimmungen dies erforderlich machen, wird Merck die übermittelten Daten an Behörden weiterleiten. Betroffene Personen haben das Recht, ihre von Merck verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen und deren Aktualisierung zu verlangen. Sofern dies unter datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben die betroffenen Personen ebenfalls das Recht, die Sperrung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Weitere Informationen bezüglich Datenschutz und Datensicherheit bei Merck finden Sie unter www.merckgroup.com.

10.6 Anti-Korruptionsgesetze, U.S. Foreign Corrupt Practices Act, UK Bribery Act
Der Käufer anerkennt, dass (a) Merck ggf. an die Bestimmungen des US-amerikanischen Gesetzes über Korruption im Ausland (U.S. Foreign Corrupt Practices Act of the United States of America, 91 Statutes at Large, Sections 1495 et seq. – "FCPA") gebunden ist, (b) Merck des Weiteren an die Bestimmungen anderer Anti-Korruptions- und Bestechungsgesetze, einschließlich des UK Bribery Act, sowie an die jeweils geltenden regionalen Gesetze und Verordnungen gebunden ist. Gesetzeswidrig ist nach dem FCPA jede  tatsächliche  oder  angebotene  Zahlung  oder  Überlassung  von  Wertgegenständen sowie die Beauftragung von Personen oder Unternehmen mit einer tatsächlichen oder angebotenen Zahlung oder Überlassung von Wertgegenständen an Mitglieder und Mitarbeiter ausländischer Regierungen, Anwärter auf politische Ämter und Parteien, die den Zweck verfolgt, Geschäfte zu erhalten oder fortzuführen oder auf sittenwidrige Weise einen Geschäftsvorteil zu erlangen. Der Käufer versichert, dass er mit den Bestimmungen des FCPA, des UK Bribery Act sowie anwendbarer hiesiger Anti-Korruptions- und Bestechungsgesetze und Verordnungen vertraut ist, und dass er keinerlei Handlungen vornehmen oder gestatten wird, durch die er selbst oder mittelbar Merck durch ihn den Bestimmungen des FCPA, des UK Bribery Act oder anderer anwendbarer regionaler Anti- Korruptions- und Bestechungsgesetze und Verordnungen zuwiderhandelt.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Anwendbares Recht
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterliegen sämtliche zwischen Merck und dem Käufer geschlossenen Verträge österreichischem Recht unter Ausschluss der unter diesem Recht geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den  internationalen  Warenkauf  (CISG)  vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.

11.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Käufer und Merck geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung von Merck in Wien.

11.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, auch soweit sie das Zustandekommen oder die Auflösung von Verträgen betreffen, ist das für 1010 Wien in Handelssachen zuständige Gericht.

11.4 Gesamtvereinbarung
Diese AVB stellen die endgültige, vollständige und alleingültige Fassung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Erwerb von Produkten von Merck sowie die Erbringung von Dienstleistungen seitens Merck dar und ersetzen alle vorherigen und derzeitigen Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Parteien.

11.5 Änderungen, Schriftform
Sofern  in  diesen  AVB  nicht  anders  vereinbart,  bedürfen  alle  Änderungen  und/oder Ergänzungen dieser AVB, einschließlich Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Ziffer 11.5 zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

11.6 Benachrichtigungen, Mitteilungen

11.7 Alle  unter  diesen  AVB  erforderlichen  oder  zulässigen  Benachrichtigungen  oder Mitteilungen bedürfen, soweit nicht ausdrücklich die Textform als zulässig erklärt wird, der Schriftform  und  des  Versandes  per  vorausbezahlter  Zustellungsbescheinigung, Eilzustellung oder Einschreiben an den Firmensitz der empfangenden Partei, ihren Hauptgeschäftssitz oder eine von ihr im Zusammenhang mit dieser Bestimmung benannte Adresse. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AVB gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

11.8 Abtretung, Übertragung
Einmal erteilte Aufträge sind weder ganz noch in Teilen abtretbar oder übertragbar, es sei denn, Merck hat ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis hierzu gegeben.

11.9 Werbung
Jegliche Veröffentlichung von Marketing- oder Werbematerialien, sei es in Papierform oder elektronischer Form, mit erkennbarem Bezug zu Merck, zu mit Merck verbundenen Unternehmen oder zu Produkten von Merck, bedarf der vorherigen Zustimmung durch Merck.

11.10 Vertraulichkeit
Der Käufer verpflichtet sich, jedwede ihm von Merck oder dessen Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Dokumente, Zeichnungen, Schaltpläne, Pläne, Designs, Spezifikationen, vertrauliche Informationen, Know-how, Entdeckungen,  Produktionsmethoden  und  dergleichen,  die  als  vertraulich, Firmeneigentum oder ähnliches gekennzeichnet sind (im Folgenden "Technische Informationen" genannt), ohne eine schriftliche Einwilligung seitens Merck nicht anderweitig als ausschließlich den Mitarbeitern des Käufer zugänglich zu machen und wird dafür Sorge tragen, dass keinerlei unbefugte Personen Zugang zu diesen Technischen Informationen erhalten. Der Käufer selbst wird die Verwendung der Technischen Informationen ausschließlich auf die Erfüllung dieser Vereinbarung beschränken und in keiner Weise für eigene Zwecke verwenden; insbesondere wird er keine Patentanträge stellen, die in irgendeiner Weise mit den Technischen Informationen von Merck in Zusammenhang stehen und von jeglicher Veröffentlichung der Technischen Informationen in  welcher  Form   auch  immer  absehen.  Alle  von  Merck  zur  Verfügung  gestellten Technischen Informationen stehen im Eigentum von Merck. Bei Beendigung dieser Vereinbarung, auf Verlangen von Merck auch früher, wird der Käufer alle in dinglicher Form vorliegenden Technischen Informationen an Merck zurückgeben. "Technische Informationen" wie in dieser Ziffer definiert, umfassen keine dem Käufer aus anderen Quellen öffentlich und rechtmäßig zugänglichen Informationen oder solche Informationen, die dem Käufer bereits vor Zurverfügungstellung durch Merck oder dessen Erfüllungsgehilfen bekannt waren.

11.11 Geistiges Eigentum
Merck, oder mit Merck verbundene Unternehmen, sind Eigentümer bzw. Inhaber geschützter Handelsmarken, Warenzeichen, Markennamen, Logos und sonstigen geistigen Eigentums. Jegliche Verwendung von im Eigentum oder der Inhaberschaft von Merck oder mit Merck verbundener Unternehmen stehenden Markennamen, Warenzeichen, Logos oder sonstigem geistigen Eigentum sowie die Aneignung, Verwendung oder Eintragung von  Worten,  Formulierungen  oder  Symbolen,  die  denjenigen  Markennamen, Warenzeichen, Handelsnamen, Logos oder sonstigem geistigen Eigentum von Merck oder mit  Merck  verbundener  Unternehmen  so  ähnlich  sind,  dass  sie  geeignet  sind,  zu Verwirrung und Verwechslung zu führen, ist dem Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung durch Merck untersagt. Ebenso hat der Käufer jegliche Beeinträchtigung oder Verletzung der oben genannten Eigentumsrechte von Merck und mit Merck verbundener Unternehmen zu unterlassen, sowie auch jegliche Unterstellung einer unrechtmäßigen Verwendung oder Aneignung der Produkte oder Dienstleistungen eines Dritten durch Merck.

11.12 Verzichtserklärung
Eine von einer Partei abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Erfüllung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung dieser AVB gilt nicht als generelle oder dauerhafte Verzichtserklärung in Bezug auf diese Bestimmung.

11.13 Schreib- und Druckfehler
Schreibfehler, Druckfehler oder computerbedingte Darstellungsfehler auf von Merck ausgestellten Rechnungen und sonstigen Unterlagen können durch Merck korrigiert werden.

11.14 Unabhängigkeit der Parteien
Nichts in diesen AVB soll so ausgelegt werden, dass dadurch eine Partnerschaft zwischen den Parteien begründet wird oder dass eine der Parteien als Vertreter der anderen Partei auftritt. Jede der Parteien bleibt alleinverantwortlich für jede ihrer Handlungen, Verlautbarungen, Verpflichtungen, Leistungen, Produkte (im Falle von Merck vorbehaltlich der weiteren produktbezogenen Bestimmungen dieser AVB) sowie für ihre Mitarbeiter.

11.15 Drittrechte
Aus den Bestimmungen dieser AVB können Dritte in keinem Fall irgendwelche Rechte gegenüber Merck ableiten.

12. Besondere Bestimmungen

12.1 Mängelansprüche und Gewährleistung für Dienstleistungen
Für durch Merck erbrachte Dienstleistungen – und nur für diese – gelten ausschließlich die folgenden Bestimmungen über Mängelansprüche und Gewährleistung.

12.1.1 Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, können Dienstleistungen – nach ausschließlicher Wahl von Merck – am Standort der Maschinen bzw. Geräte, am Sitz  von  Merck  oder  am  Sitz  eines  von  Merck  autorisierten  Dritten  erbracht werden. Sofern die erworbenen Dienstleistungen am Sitz von Merck oder eines von Merck autorisierten Dritten zu erbringen sind, müssen Geräte zu Reparatur-oder Ersatzzwecken auf ein von Merck autorisiertes Gelände verbracht werden; die Liefer- und Transportkosten, einschließlich etwaiger Versicherungskosten für die Verbringung trägt der Käufer. Sofern die erworbenen Dienstleistungen am Standort der Maschinen bzw. Geräte erbracht werden sollen, (i) stellt der Käufer Merck während des gesamten Aufenthalts in seinen Betriebsräumen einen qualifizierten und in Bezug auf die betreffende Gerätschaft gut eingearbeiteten Mitarbeiter zur Verfügung, welcher Merck in geeigneter Weise bei der Erbringung und Durchführung der Dienstleistung unterstützt und (ii) trägt der Käufer dafür Sorge, dass dem Kundendienstmitarbeiter von Merck (a) Zugang zu allen im Zusammenhang  mit  der  Erfüllung  der  Dienstleistung  erforderlichen Betriebsräumen gewährt wird, (b) ein geeignetes und sicheres Arbeitsumfeld geboten wird, (c) der benötigte elektrische Strom zur Verfügung steht.

12.1.2 Im Falle von technischen Störungen oder Betriebsstörungen oder -ausfällen, die direkt oder indirekt in Zusammenhang mit einer der im Folgenden genannten Ereignisse stehen, ist Merck nicht zur Erbringung der Dienstleistungen oder einer (nachfolgend definierten) Gewährleistung verpflichtet:

  1. Nicht-Einhaltung der Herstellervorgaben;
  2. Durch   den   Käufer,   seine   Mitarbeiter,   Auftragnehmer   oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender unsachgemäßer Gebrauch, Diebstahl, oder  Wasserrückstau,  sowie  Nachlässigkeit  oder  Fehlverhalten aufseiten des genannten Personenkreises;
  3. Unfälle und transportbedingte Schäden;
  4. Produktunabhängiger Stromausfall;
  5. Durch  Vandalismus,  Explosion,  Überschwemmung,  Feuer  sowie  Wetter- oder Umweltbedingungen entstandener Schaden;
  6. Jegliche durch Dritte vorgenommene und nicht von Merck autorisierte Art von Montage, Reparatur, Umbauten, Nachrüstung, Wartung oder Instandhaltung, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, dass diese Montage,  Reparatur,  Umbauten,  Nachrüstung,  Wartung  oder Instandhaltung die Störung oder den Mangel nicht verursacht, ausgelöst oder   vergrößert   hat   und   dass   die   Mangelbehebung   dadurch   nicht erschwert wird.

Die oben genannten Ereignisse berechtigen Merck, vom Käufer in angemessener Höhe Ersatz für von Merck etwaig ausgelegte und nicht erstattungsfähige Reisekosten sowie angefallene Arbeitszeiten von Mitarbeitern, Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von Merck (zum Listenpreis) und ähnliche Kosten zu verlangen.

12.1.3 Merck wird seine Dienstleistungen gemäß aktuellen Standards in Bezug auf Fachkräfte und Material in professioneller und fachmännischer Art und Weise erbringen und ist berechtigt, die Dienstleistungen nach alleinigem Ermessen durch entsprechend geschulte und qualifizierte Arbeitnehmer oder Dritte vornehmen zu lassen (nachfolgend "Dienstleistungs-Gewährleistung"). Merck gibt keine darüber hinausgehende ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung. Im Falle einer Verletzung der Dienstleistungs-Gewährleistung gilt das Folgende:

  1. Die Parteien vereinbaren, dass der vorrangige Rechtsbehelf unter diesem Vertrag die Nacherfüllung der mangelhaften Teile der Dienstleistung durch Merck in angemessener Zeit sein soll.
  2. Für den Fall, dass (i) eine Nacherfüllung unmöglich ist, (ii) Merck eine Nacherfüllung der Dienstleistung nicht binnen angemessener Zeit erbringt oder (iii) eine Nacherfüllung für Merck unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen würde, vereinbaren die Parteien, dass der einzige Rechtsbehelf des Käufers die Rückerstattung des aliquoten Kaufpreises und nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Haftung von Merck für Schäden oder Aufwendungsersatz im Rahmen der Beschränkungen in Ziffer 7 sein soll.
  3. In Fällen höherer Gewalt findet Ziffer 8 Anwendung.
  4. Die  Verjährungsfrist  für  die  Dienstleistungs-Gewährleistung  beträgt  12

Monate   beginnend   mit   dem   Ende   des   Jahres,   in   dem   Merck   die entsprechenden (Teile der) Dienstleistungen erbracht hat.

12.1.4 Falls  der  Käufer  Dienstleistungen  im  Namen  eines  Dritten  erwirbt  oder  für Produkte erwirbt, die im Eigentum eines Dritten stehen oder sich in den Räumlichkeiten eines Dritten befinden, garantiert und gewährleistet der Käufer, dass er rechtlich befugt ist, die diesen Dritten betreffenden Dienstleistungen zu erwerben. Der Käufer entschädigt und stellt Merck, dessen Konzernunternehmen (bestehend aus Merck und allen unter Mehrheitskontrolle von Merck stehenden Unternehmen),  Erfüllungsgehilfen,  Beschäftigte  und  Vertreter  von  allen Ansprüchen, Schadenersatz, Verlust, Kosten oder Ausgaben (einschließlich der Rechtsberatungskosten) frei, die durch oder in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter bezogen auf die Erbringung der Dienstleistung durch Merck entstehen.

12.2 "Process Solution" – Produkte und Systeme

Für  den  Verkauf  und  Erwerb  von  Hardware-Produkten  und  -systemen  des Geschäftsbereichs  "PROCESS  SOLUTIONS  BUSINESS  UNIT"  ("Systeme")  gelten ausschließlich die in dem Angebot für solche Systeme in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für  technische  Systeme  (Engineered  Products  Terms  and Conditions). Falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für technische Systeme nicht wirksam in die Vertragsbeziehung der Parteien einbezogen wurden, gelten diese AVB auch für den Verkauf und Erwerb solcher Systeme.

12.3 Softwarelizenzbedingungen
Sofern der Käufer eine Softwarelizenz von Merck erwirbt, insbesondere wenn die Software mit  einem  erworbenen  Produkt  verbunden  ist,  sowie  für  alle  weitere  im  Produkt integrierte, aufgespielte oder sonst mit dem Produkt verbundene Software und Firmware (solche Software und Firmware sowie die zur Verfügung gestellten maschinenlesbaren Computermedien werden nachstehend gemeinsam als "Software" bezeichnet), gelten nachfolgende Bestimmungen:

12.3.1 Merck räumt dem Käufer das Recht und die Lizenz ein, die von Merck auf dem maschinenlesbaren Medium zur Verfügung gestellte Kopie der Software im maschinenlesbaren Objekt-Code zu nutzen.

12.3.2 Die  Eigentums-  bzw.  Urheberrechte  an  der  Software  stehen  im  Eigentum  von Merck, mit ihm verbundenen Unternehmen und/oder bestimmten Lieferanten von Merck und mit ihnen verbundenen Unternehmen zu. Das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software geht durch Nutzung seitens des Käufers nicht auf diesen über. Die unter diesem Vertrag erteilten Lizenzrechte sind ohne schriftliche Einwilligung seitens Merck nicht auf Dritte übertragbar; die Einwilligung zu einer Veräußerung der Vervielfältigung der Software an einen Dritten darf nicht verweigert werden, sofern (i) der Käufer die Software nicht vermietet, (ii) der Käufer vor Veräußerung seiner Vervielfältigungsstücke sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software bei sich unwiederbringlich löscht und (iii) der Dritte zustimmt, diese Softwarelizenzbedingungen einzuhalten.

12.3.3 Die Software ist durch nationale Urhebergesetze sowie internationale Abkommen geschützt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren oder ihr Kopieren  zu  gestatten.  Der  Käufer  hat  jedoch  das  Recht,  (i)  die  Software  im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerberichtung zu nutzen und dafür Vervielfältigungsstücke herzustellen, (ii) die Software zur Erstellung von Sicherungskopien sowie zu Archivierungszwecken zu vervielfältigen und die Software im Falle einer Funktionsstörung auf einen Backup-Computer zu überspielen oder (iii) das Funktionieren der Software zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen der Käufer berechtigt ist.

12.3.4 Dem Käufer ist es untersagt (i) die Software anders als im Zusammenhang mit dem System  oder  außerhalb  des  Anwendungsbereichs,  für  den  sie  zur  Verfügung gestellt wurde, zu verwenden, (ii) eine Rückübersetzung, ein Zerlegen, Dekompilieren,  Modifizieren  oder  Adaptieren  der  Software  sowie  eine Verknüpfung mit einer anderen Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn,  dies  ist  unerlässlich  um  Informationen  bzgl.  der  Interoperabilität  der Software mit anderen Programmen zu erhalten, sofern dem Käufer die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen nicht bereits zur Verfügung standen, und (iii) die Software unter Verstoß gegen die United States Foreign Asset Control Regulations oder andere geltende Import- und Exportbestimmungen in ein anderes Land zu verbringen.

12.3.5 Der Käufer anerkennt, dass seine Nutzung der Software den Bestimmungen von Lizenzverträgen mit Dritten oder gesonderter Ankündigungen, die dem Käufer von Merck übergeben werden,  sowie den Rechten von Dritteigentümern oder den Rechten von Software- oder Firmware-Providern an der Software unterliegt, und er verpflichtet ist, die Bedingungen dieser ihm zuvor von Merck zur Verfügung gestellten Drittlizenzbedingungen und -rechte einzuhalten.

12.3.6 Die  Software  unterfällt  den  Gewährleistungsbedingungen,  die  jeweils  für  das System gelten gem. Ziffer 6 & 7 (einschließlich aller enthaltenen Haftungsbeschränkungen  und  Gewährleistungsausschlüsse);  darüber  hinaus werden in Bezug auf die Software keine weiteren Gewährleistungen abgegeben, weder ausdrücklich noch implizit.

12.3.7 Ein Verstoß seitens des Käufers gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Ziffer 12.3 führt zu einer Beendigung des Nutzungsrechts der Software durch den Käufer. Endet das Nutzungsrecht des Käufers, so ist dieser verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Diskette sowie alle hiervon erstellten Kopien oder anderweitig zur Verfügung gestellte Software an Merck zurückzugeben.

12.3.8 Alle dem Käufer in Zusammenhang mit der Software zukünftig von Merck oder einem mit Merck verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellten Ersatzlieferungen, Nachbesserungen oder Upgrades unterliegen, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Ziffer 12.3 oder diese AVB im Allgemeinen allen in dieser Ziffer 12.3 enthaltenen Bestimmungen und Beschränkungen, es sei denn, die Ersatzlieferung, die Nachbesserung oder das Upgrade wird im Rahmen eines eigens geschlossenen Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt, dessen Bestimmungen ausdrücklich die Bestimmungen dieser AVB verdrängen. Die Gewährleistungsfrist  für  Upgrades  beträgt  ein  (1)  Jahr  ab  Lieferzeitpunkt.  Die Preise für zur Verfügung gestellte Ersatzlieferungen, Nachbesserungen oder Upgrades werden zwischen den Parteien jeweils gesondert vereinbart.